Statuten

OGAE Austria Clubstatuten

Seit den 1950er Jahren übt der Eurovision Song Contest (ESC) seine ganz eigene Faszination aus und hat seitdem alle politischen und gesellschaftlichen Veränderungen überdauert. Er steht mittlerweile für Offenheit und Verbundenheit über alle Grenzen hinweg.

Der ESC verfügt über eine sehr treue Anhängerschaft von Fans und Interessierten aus der ganzen Welt und erreicht jährlich etwa 200 Millionen Menschen.

FASSUNG 19. JUNI 2020

beschlossen durch die Generalversammlung am 19.06.2020


§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen „OGAE Austria (Organisation Générale des Amateurs de l’Eurovision) Eurovision Song Contest Fanclub“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des ESC Gedanken, den ESC mehr Menschen näher zu bringen und live erlebbar zu machen, das Bewusstsein für die Fangemeinde in der Allgemeinheit zu stärken und als Verbindungsglied zur internationalen Fan-Organisation (OGAE International) zu fungieren.
  2. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen.

§ 3 TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

  1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen Mittel erreicht werden:
    a. Veranstaltung von Events für Mitglieder und die darüberhinausgehende interessierte Allgemeinheit
    b. Herausgabe und Veröffentlichung von Informationen aus dem Club bzw. zum ESC (print und digital)
    c. Führen einer rechtlich einwandfreien Mitgliederverwaltung und Aufgaben zur internationalen Anerkennung der Mitgliedschaft
    d. Führung eines Archivs mit Unterlagen und Materialien zum ESC bzw. zu Vereinsaktivitäten
    e. Funktion als Bindeglied zwischen der OGAE International und der nationalen Fangemeinde (z.B. Vergabe von
    Kaufoptionen für Fan-Ticket-Pakete für den ESC)
    f. Teilnahme an Aktivitäten und Bewerben der OGAE International
  2. Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
    a. Mitgliedsbeiträge
    b. Spenden, Subventionen bzw. Schenkungen

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Mitgliedsbeitrag bezahlen und die Vereinstätigkeit durch ihre aktive Beteiligung die Erfüllung des Vereinszwecks unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird mittels zur Verfügung gestelltem Formular beantragt (z.B. Online- Formular auf der Vereinshomepage www.ogae-austria.at).
  3. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet ein vom Vorstand mit der Mitgliederverwaltung betrautes Vorstandsmitglied endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), durch Austritt, Streichung und Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens 3 Monate vorher schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann das mit der Mitgliederverwaltung betraute Vorstandsmitglied vornehmen, wenn ein Mitglied trotz 2-maliger Mahnung länger als 4 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem bzw. vereinsschädigendem Verhalten jederzeit beschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand jederzeit beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, Angeboten und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
  2. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins nach innen und außen schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Zur Gewährleistung der ordentlichen Mitgliederverwaltung sind die Mitglieder dazu verpflichtet zusätzlich zu den im Antragsformular geforderten Angaben eine eindeutig persönlich zuordenbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.
  6. Bei Veranstaltungen des Vereins können teilnehmende Mitglieder zur Zahlung von Teilnahmegebühren verpflichtet werden.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder binnen 6 Wochen ab Beschlussdatum bzw. Einlangen des Antrags statt.
  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Vereinsmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich (per E-Mail) durch den_die Präsident_in oder den_die Vizepräsident_in einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Anträge zur Generalversammlung können von ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich (per E-Mail) einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.
  8. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung hat entweder dem Präsidium mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail mitgeteilt zu werden oder zu Beginn der Generalversammlung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu erfolgen.
  9. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten, der_die mindestens 1 Woche vor Termin der Generalversammlung dem Präsidium schriftlich per E-Mail bekannt gegeben werden muss.
  10. Generell gilt, dass auf jede_n Bevollmächtigte_n nur maximal 1 Stimme übertragen werden darf.
  11. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  12. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder dieser aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss der Vorgang 2-mal wiederholt werden. Bei bestehender Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  13. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der_die Präsident_in. Bei Verhinderung der_die Vizepräsident_in. Ansonsten ein vom Präsidium eingesetztes Vorstandsmitglied.
  14. Als statutengemäße Einladung gilt auch der elektronische Datenweg (E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage – www.ogae-austria.at).

§ 10 AUFGABENBEREICH DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer_innen.
  3. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  4. Beratung und Beschlussfassung über sonstige in der Tagesordnung aufgeführten Punkte.

§ 11 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsident_in und maximal 2 Vizepräsident_innen als Stellvertreter_innen (Präsidium), Schriftführer_in, Kassier_in sowie mindestens 2 sonstige Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand wird als Gesamtes von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer_innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig sein, hat jede Gruppe von 3 ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennt, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators bei Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom_von_der Präsident_in, bei Verhinderung dem_der Vizepräsident_in schriftlich oder mündlich mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen.
  5. Vorstandssitzungen werden mindestens 2-mal jährlich entweder physisch oder virtuell abgehalten.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 3 von ihnen anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
  8. Den Vorsitz führt der_die Präsident_in, bei Verhinderung der_die Vizepräsident_in. Ist auch diese_r verhindert, übernimmt ein vom Präsidium bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) oder Rücktritt (Abs. 11)
  10. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.
  11. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolge wirksam.
  12. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so hat innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines neuen Vorstands wirksam.

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung und Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2.
  3. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und die geprüften Rechnungsabschlüsse.
  4. Entscheidung und Beschlussfassung über Fragen, die globalen Einfluss auf den Verein und dessen Entwicklung haben (wie z.B. Vereinsstrategie, Arbeitsprogramme, Veranstaltungskalender).
  5. Betrauung und Bekanntgabe der Betrauung eines Vorstandsmitglieds mit der Mitgliederverwaltung.
  6. Festsetzung der Höhe der auf Selbstkostenbasis berechneten Mitgliedsbeiträge.
  7. Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß § 6 Abs. 4.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5 Abs. 4 sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 6.
  9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  1. Der_die Präsident_in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
  2. Der_die Präsident_in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  3. Bei Gefahr in Verzug ist der_die Präsident_in berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Schriftstücke des Vereins, insbesondere dem Club verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidiums.
  5. Der_die Schriftführer_in führt Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
  6. Der_die Kassier_in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und verwaltet das Vereinsvermögen.
  7. Die Mitgliederverwaltung wird von einem Vorstandsmitglied nach erfolgter Betrauung durch den Vorstand durchgeführt.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des_der Präsident_in, des_der Schriftführer_in oder des_der Kassier_in deren Stellvertreter, sofern diese im Vorstand aufscheinen.

§ 14 WAHL DES VORSTANDS

  1. Wahl des Vorstands obliegt der Generalversammlung gemäß § 10 Abs. 2 und erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat die Möglichkeit einen schriftlichen Wahlvorschlag spätestens 2 Wochen vor dem Termin der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung einzubringen. Dieser Vorschlag muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 7 Abs. 2 die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie die jeweilige Zuteilung der Vorstandsfunktion enthalten.
  3. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl und die Aufstellung von Wahllisten verantwortlich.
  4. Die Wahl kann nicht geheim erfolgen und auch nicht per Wahlkarte durchgeführt werden.
  5. Wird ein gewählter Wahlvorschlag im gesamten oder von einzelnen Personen nicht angenommen, so wird die Wahl nach 15 Minuten mit den verbleibenden Wahlvorschlägen wiederholt. Erfolgt auch dann keine Einigung, muss eine außerordentliche Generalversammlung anberaumt werden, die innerhalb von 6 Wochen stattzufinden hat.

§ 15 RECHNUNGSPRÜFER_INNEN

  1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ (ausgenommen Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sowie Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 16 SCHIEDSGERICHT

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Mitglied als Vorsitzende_n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ (ausgenommen Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Clubvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Club verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.